Thursday, April 13, 2017

Umgangsverweigerung


Was tun bei Verweigerung des Umgangs mit dem Kind?

„Mein Kind will nicht zu seinem Vater, ich werde mein Kind nicht zwingen!“ – so oder so ähnlich argumentieren viele Mütter/Väter bei einer Verweigerung des Umgangs zwischen dem getrennten Partner und dem gemeinsamen Kind.

Erst am 15. Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden (Beschwerdenummer 62198/11), dass ein Ordnungsgeld von € 300 für die Verweigerung des Umgangs mit dem Kind viel zu wenig sei. In dem entschiedenen Fall hat sich die Mutter über Jahre konstant geweigert, dem Vater sein Umgangsrecht einzuräumen, obwohl das Familiengericht dieses beschlossen hatte. Der Vater hatte wegen der Verweigerung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragt, ein Ordnungsgeld von € 3.000 gegen die Mutter zu verhängen.

Laut EGMR stelle das zu niedrige Ordnungsgeld bei dauernder Verweigerung des Umgangsrechts eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) dar. Die niedrige Summe habe keinen erzwingenden Effekt auf die Mutter gehabt.

Wichtig: Der das Kind betreuende Elternteil hat die Pflicht, den Umgang mit den anderen Elternteil zu fördern, um mögliche Loyalitätskonflikte dem Kind zu ersparen (z. B. OLG Saarbrücken vom 21.12.2006, 9 UF 14/06). Das Gericht hatte die Mutter zum Ersatz des Schadens verurteilt, der dem Vater entstanden ist, dass er vergeblich angereist war, weil sie das Umgangsrecht einmal wieder verhindert hatte.

Als letztes Mittel bei der Verweigerung des Umgangs kommt der Entzug der elterlichen Sorge in Betracht! Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2012 entschieden.

Wichtig ist auch der Zeitfaktor! Kleinere Kinder sind dem anderen Elternteil schnell entfremdet – daher ist keine Zeit zu verlieren. Hinzu kommt, dass Hass gegen den anderen Elternteil trotz Scheidung/Trennung dazu führen kann, dass das Kind keinen Umgang mehr mit dem anderen Elternteil möchte.

Fazit zur Verweigerung des Umgangs mit dem Kind durch den ehemaligen Partner:

Sollten Sie also bereits einen vollstreckbaren Titel haben, der Ihnen das Umgangsrecht mit Ihrem Kind zuspricht und wird das Umgangsrecht vom betreuenden Elternteil verweigert, können Sie beim Amtsgericht ein Zwangsgeld festsetzen lassen, und, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, kann auch Ordnungshaft in Frage kommen. Als letztes Mittel ist der Entzug der elterlichen Sorge zu beantragen.

Quelle: Kanzlei Lachenmann

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